Das Steuerstrafrecht regelt die Sanktionierung von Straftaten, die im Steuerrecht begangen werden können.
Als Straftaten kommen vor allen Dingen die Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht.
Kommt es wegen einer Steuerstraftat zu einem Strafverfahren, muss der Steuerpflichtige mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Geldbuße rechnen. Für die Einleitung des Verfahrens ist regelmäßig die Finanzbehörde zuständig; wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.
Häufig wird eine Steuerhinterziehung bei folgenden Sachverhalten angenommen:
Wichtig ist, dass der "Täter" vorsätzlich gehandelt hat. Liegt dagegen Fahrlässigkeit vor, kann es sich regelmäßig um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Solche Steuerordnungswidrigkeiten sind u. a.
Selbstanzeige
Im Steuerstrafrecht ist es möglich, die Strafbarkeit rückwirkend zu beseitigen. Möglich wird dies durch die sogenannte Selbstanzeige nach § 371 AO. Hier ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige sämtliche Steuerstraftaten aufdeckt. Im Übrigen muss er die Steuer, die hinterzogen wurde, nachzahlen. Entscheidend für die Selbstanzeige ist der Zeitpunkt, an dem sie abgegeben wurde.
Die erfolgreiche Steuerstrafverteidigung findet nur selten im Gerichtssaal statt, sondern meistens hinter den Kulissen in strafrechtlichen Ermittlungen.
Zum Leistungsspektrum gehört auch die Erledigung von Buchführungsarbeiten, das Erstellen von Jahresabschlüssen, Einkommenssteuerklärungen sowie Umsatz- und Lohnsteuererklärungen.